Kinder- & Jugendarbeit d. action family e.V. - Jugendordnung

Jugendordnung

§ 1 Name und Mitgliedschaft

Der Verein action family e.V. hat eine eigene Jugendabteilung namens „Engel & Teufel". Mitglied sind alle weiblichen und männlichen Kinder & Jugendlichen, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.

§ 2 Aufgaben

„Engel & Teufel" führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Aufgaben von „Engel & Teufel" sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen, sozialen Rechtsstaates:

a) Förderung der Bewegung als Teil der Kinder- & Jugendarbeit

b) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude

c) Förderung von kulturellem Interesse

d) Förderung im Umgang mit den Neuen Medien

e) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation von Kindern & Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge

f) Entwicklung neuer Formen der Bildung und zeitgemäßer Vereinsaktivitäten

g) Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie Bildungseinrichtungen

h) Förderung der bewussten und gesunden Ernährung

i) Förderung von gemeinsamen Ferienmaßnahmen und die Pflege von internationaler Verständigung

j) Schaffung von offenen Angeboten für Kinder- & Jugendliche aus der Umgebung

§ 3 Organe

Organe der Jugendabteilung sind:

Der Vereinsjugendtag

Der Vereinsjugendausschuss

§ 4 Vereinsjugendtag

a) Die ordentlichen und außerordentlichen Vereinsjugendtage sind das höchste Organ der Jugendabteilung. Sie bestehen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung.

b) Aufgaben der Vereinsjugend sind:

· Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses

· Entgegennahme der Berichte des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses

· Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltplanes

· Entlastung des Vereinsjugendausschusses

· Wahl des Vereinsjugendausschusses

· Wahl von Delegierten zu Jugendtagen auf Kreis-/ Stadtebene, zu denen der Verein Delegationsrecht hat

· Beschlussfassung über vorliegende Anträge

c) Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jährlich statt. Er wird zwei Wochen vorher vom Vereinsjugendwart unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der evtln. Anträge durch Einladung einberufen.

Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsjugendtages oder eines mit 50 % der Stimmen gefassten Beschlusses des Vereinsjugendausschusses muss ein außerordentlicher Vereinsjugendtag innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen stattfinden.

d) Der Vereinsjugendtag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig.
Er wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach der Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist - aber, dass die Beschlussunfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.

e) Bei Abstimmung und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

f) Die Mitglieder der Jugendabteilung, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, haben je eine nicht übertragbare Stimme.

§ 5 Vereinsjugendausschuss

Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:

a.) Dem Vorsitzenden und seiner Stellvertreterin

Zwei BeisitzerInnen

zwei JugendvertreterInnen, die z. Zt. der Wahl noch Jugendliche sind

Als BeisitzerInnen können auch Personen mit speziellen Funktionen gewählt werden.

b) Der / die Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Ist er / sie nicht volljährig, bestimmt der Jugendausschuss ein volljähriges anderes Jugendausschussmitglied oder ein Mitglied des Vorstandes, welches die Vereinsjugend rechtsgeschäftlich vertritt. Der / die Vorsitzende ist Mitglied des Vereinsvorstandes und stellvertretender Vorsitzender des Gesamtvereines.

c) Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von dem Vereinsjugendtag für ein Jahr bzw. drei Jahre (nur der Vorsitzende) gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt.

d) In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Aktive Vereinsmitglied wählbar. Premium- und Förder-Mitglieder haben kein Stimmrecht und sind nicht wählbar.

e) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.

f) Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom / von der Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.

g) Der Vereinsjugendvorsitzende ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.

h) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.

§ 6 Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

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