Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den
Namen "action family e.V.“. Der Verein soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Der Name wird dann mit dem Zusatz "eingetragener
Verein" (e.V.) versehen.
(2) Der Sitz ist in
Schleswig-Holstein
Oher Weg 46, 22969 Witzhave
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist es, im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe als freier Träger, die Entwicklung von Kinder & Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu fördern, individuelle und soziale Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen und dazu beizutragen, förderliche Lebensbedingungen (Familie, Schule, Freizeit, Berufsbildung ) zu erhalten oder zu schaffen .
Betreuungsangebote und Beratungshilfen für Kinder und Eltern, Freunde und Verwandte. Familienhilfen und gemeinwesenorientierte Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit sollen begleitend entwickelt und durchgeführt werden.
Insbesondere durch:
a. ganzjährige Einrichtungsangebote zur Betreuung von Kindern berufstätiger Eltern; insbesondere von Kleinkindern, Kindern in Vor- & Grundschulalter
b. Freizeitangebote für die ganze Familie, Eltern & Großeltern sowie individuelle Angebote für Kleinkinder & Kinder im Vor- & Grundschulalter und Teenager.
(2) Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke. Der Verein
ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche
Zwecke.
(3) Mittel des Vereins
dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und/ oder juristische Person werden.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag auch von deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.
(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt kann nach einem Jahr monatlich erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Verwaltungsrats von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Verwaltungsrats über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Verwaltungsrats aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Verwaltungsrat dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Verwaltungsrats ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
a. Die Mitgliedsbeiträge
werden gesondert in einer Beitragsordnung festgelegt. Über die Beitragsordnung
entscheidet die Mitgliederversammlung
b. Bei der Aufnahme in den Verein kann eine Aufnahmegebühr berechnet werden. Es werden von den Mitgliedern Mitgliedsbeiträge erhoben.
c. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
d. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
e. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
f. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eintrittsdatum für ein Jahr.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, jeweils nach voriger Buchung / Bestätigung, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu nutzen und Ihre Freizeit dort zu verbringen, sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Freizeit-, Sport- und Hausordnungen zu beachten.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, Jugendwart und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins i. S. v. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden, der gleichzeitig der Jugendwart des Vereines ist.
(2) Der Verein wird durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten.
§ 9 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des
Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des
Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(1) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
(2) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrats;
(3) Vorbereitung des
Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
(4) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
(5) Bericht des/der Vereinsjugendwartes/in. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließende Mittel. Das Nähere regelt die Jugendordnung. Der/ die Vorsitzende ist Mitglied des Vereinsvorstandes.
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von den aktiven Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt, gerechnet vom Zeitpunkt der Wahl. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur aktive Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands.
(3) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt 10 Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
(5) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige, aktive Mitglied eine Stimme.
Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes aktives Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Verwaltungsrat aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
b) Festsetzung der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen (§ 5);
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Jugendwarts;
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Verwaltungsrats;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) Premium- und fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im zweiten Quartal statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Post-Adresse bzw. Email-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung im Hahnheider Landboten erfolgen; hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen, beginnend mit dem Tag nach der Veröffentlichung, einzuhalten.
(2) Jedes aktive Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von neun Zehnteln aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann gegenüber dem Vorstand nur innerhalb eines Monats erklärt werden.
(4) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
(5) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 14 Abs. 3).
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Kinder-Hospiz-Sternenbrücke, Sandmoorweg 62, 22559 Hamburg, das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Stand: Witzhave Februar 2011
Neue Partner
Wir konnten Hannes Beecken & die Flachsland Schule für unser MultiMedia Camp im März 2012 gewinnen.Schirmherrschaft
Sylvia Canel Mitglied des Deutschen Bundestags im Ausschuss für Bildung, sowie Mitglied der Parlamentarischen Versammlung des EuroparatsProf. Peter Tamm Sammler & Visionär, Gründer der Peter Tamm sen. Stifung mehr
