AGB´s
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschaeftsjahr
(1) Der Verein fuehrt den Namen"action family e.V.Ò. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragenwerden. Der Name wird dann mit dem Zusatz "eingetragener Verein"(e.V.) versehen.
(2) Der Sitz ist inSchleswig-Holstein
Oher Weg 46, 22969 Witzhave
(3) Das Geschaeftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist es, im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe als freier Träger, die Entwicklung von Kindern & Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persoenlichkeit zu fördern, individuelle und soziale Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen und dazu beizutragen, förderliche Lebensbedingungen (Familie, Schule, Freizeit, Berufsbildung ) zu erhalten oder zu schaffen.
Betreuungsangebote und Beratungshilfen für Kinder und Eltern, Freunde und Verwandte, Familienhilfen und gemeinwesenorientierte Aufklaerungs- und Öffentlichkeitsarbeit sollen begleitend entwickelt und durchgefuehrt werden. Insbesondere durch:
a. ganzjährige Einrichtungsangebote zur Betreuung von Kindern berufstätiger Eltern; insbesondere von Kleinkindern sowie Kindern im Vor- & Grundschulalter
b. Freizeitangebote für die ganze Familie, Eltern & Grosseltern sowie individuelle Angebote für Kleinkinder & Kinder im Vor- & Grundschulalter und Teenager
(2) Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnuetzige bzw. mildtätige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nichteigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins duerfen nur fuer die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglieddes Vereins kann jede natuerliche Person und/ oder juristische Person werden.
(2) Voraussetzungfuer den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der anden Vorstand zu richten ist. Bei Minderjaehrigen ist der Antrag auch von derengesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Diese muessen sich durch gesonderteschriftliche Erklaerung zur Zahlung der Mitgliedsbeitraege fuer den Minderjaehrigenverpflichten.
(3) DerVorstand entscheidet ueber den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. BeiAblehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gruendefuer die Ablehnung mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter abzugeben. Der Austritt kann nach einem Jahr monatlich erklärt werden, wobei eine Kuendigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Verwaltungsrats von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Verwaltungsrats über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Verwaltungsrats aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Verwaltungsrat dem Mitglied Gelegenheit zur muendlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Verwaltungsrats ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
a. Die Mitgliedsbeitraege werden gesondert in einer Beitragsordnungfestgelegt. ueber die Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung.
b. Beider Aufnahme in den Verein kann eine Aufnahmegebuehr berechnet werden. Es werdenvon den Mitgliedern Mitgliedsbeitraege erhoben.
c. Hoeheund Faelligkeit von Aufnahmegebuehren, Jahresbeitraegen und Umlagen werden von derMitgliederversammlung festgesetzt.
d. Ehrenmitgliedersind von der Pflicht zur Zahlung von Beitraegen und Umlagen befreit.
e. DerVorstand kann in geeigneten Faellen Gebuehren, Beitraege und Umlagen ganz oderteilweise erlassen oder stunden.
f. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eintrittsdatum fuer ein Jahr.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, jeweils nach voriger Buchung/ Bestaetigung, dieEinrichtungen und Anlagen des Vereins zu nutzen und Ihre Freizeit dort zuverbringen, sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betaetigung im Verein die erlassenenFreizeit-, Sport- und Hausordnungen zu beachten.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, Jugendwart und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins i. S. v. ¤ 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und stellvertretendenVorsitzenden, der gleichzeitig der Jugendwart des Vereines ist.
(2) Der Verein wird durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten.
§ 9 Zustaendigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist fuer alle Angelegenheiten des Vereinszustaendig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereinsuebertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(1) Vorbereitungund Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
(2) Ausfuehrungvon Beschluessen der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrats;
(3) Vorbereitungdes Haushaltsplans, Buchfuehrung, Erstellung des Jahresberichts;
(4) Beschlussfassungueber die Aufnahme von Mitgliedern.
(5) Bericht desVereinsjugendwartes/in. Die Jugend des Vereins fuehrt und verwaltet sichselbststaendig und entscheidet ueber die Verwendung der ihr zufliessende Mittel.Das Naehere regelt die Jugendordnung. Der/ die Vorsitzende ist Mitglieder des Vereinsvorstandes.
§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von den aktivenMitgliedern auf der Mitgliederversammlung fuer die Dauer von drei Jahrengewaehlt, gerechnet vom Zeitpunkt der Wahl. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl desVorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu waehlen. ZuVorstandsmitgliedern koennen nur aktive Mitglieder des Vereins gewaehlt werden.Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt einesVorstandsmitglieds.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandsvorzeitig aus, so kann der Vorstand fuer die restliche Amtsdauer desAusgeschiedenen einen Nachfolger waehlen.¤ 11 Sitzungen und Beschluesse desVorstands
(3) Der Vorstand beschliesst inSitzungen, die vom Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung vom stellvertretendenVorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekuendigt zuwerden. Die Einberufungsfrist betraegt 10 Tage. Die Frist beginnt mit dem aufdie Absendung folgenden Tag.
(4) Der Vorstand ist beschlussfaehig,wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassungentscheidet die Mehrheit der abgegebenen gueltigen Stimmen; beiStimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessenAbwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
(5) Der Vorstand kann im schriftlichenVerfahren beschliessen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljaehrige,aktive Mitglied eine Stimme.
Zur Ausuebung des Stimmrechts kann ein anderes aktives Mitglied schriftlichbevollmaechtigt werden. Die Bevollmaechtigung ist fuer jede Mitgliederversammlunggesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremdeStimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung istfuer folgende Angelegenheiten zustaendig:
a) Genehmigungdes vom Verwaltungsrat aufgestellten Haushaltsplans fuer das naechsteGeschaeftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung desVorstands;
b) Festsetzungder Aufnahmegebuehren, Mitgliedsbeitraege und Umlagen (¤ 5);
c) Wahlund Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Jugendwarts;
d) Beschlussfassungueber aenderung der Satzung und ueber die Aufloesung des Vereins;
e) Beschlussfassungueber die Berufung gegen einen Ausschliessungsbeschluss des Verwaltungsrats;
f) Ernennungvon Ehrenmitgliedern
g) Premiumund foerdernde Mitglieder haben kein Stimmrecht
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jaehrlich im zweiten Quartalstatt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochenschriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit demauf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. DasEinladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vomMitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Post-Adresse bzw.Email-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durchVeroeffentlichung im Hahnheider Landboten erfolgen; hierbei ist ebenfalls eineFrist von zwei Wochen, beginnend mit dem Tag nach der Veroeffentlichung,einzuhalten.
(2) Jedes aktiveMitglied kann bis spaetestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beimVorstand schriftlich eine Ergaenzung der Tagesordnung beantragen. DerVersammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergaenzungbekanntzugeben. ueber Antraege auf Ergaenzung der Tagesordnung, die inMitgliederversammlungen gestellt werden, beschliesst die Versammlung.
§ 13 Ausserordentliche Mitgliederversammlung
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstandeinzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn einZehntel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecksund der Gruende beantragt.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) DieMitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden bzw. bei dessen Verhinderung vomStellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist keinVorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung fuer die Dauer des Wahlganges und dervorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss uebertragen werden. DerVersammlungsleiter bestimmt einen Protokollfuehrer.
(2) DieArt der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung mussschriftlich durchgefuehrt werden, wenn ein Drittel der erschienenenstimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(3) DieMitgliederversammlung fasst Beschluesse mit einfacher Mehrheit der abgegebenengueltigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungueltige Stimmen. Zur aenderungder Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gueltigenStimmen, zur Aufloesung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich.Eine aenderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von neun Zehntelnaller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in derMitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann gegenueber dem Vorstandnur innerhalb eines Monats erklaert werden.
(4) BeiWahlen ist gewaehlt, wer mehr als die Haelfte der abgegebenen gueltigen Stimmenerhalten hat. Hat niemand mehr als die Haelfte der abgegebenen gueltigen Stimmenerhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmenerhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewaehlt ist dann derjenige, der diemeisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von demVersammlungsleiter zu ziehende Los.
(5) ueberBeschluesse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vomjeweiligen Schriftfuehrer zu unterzeichnen ist.
§ 15 Aufloesung des Vereins
(1) Die Aufloesung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gueltigen Stimmen beschlossen werden (§ 14 Abs. 3).
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Aufloesung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbeguenstigten Zwecke faellt das Vermoegen desVereins an das Kinder-Hospiz-Sternenbruecke, Sandmoorweg 62, 22559 Hamburg, dases ausschliesslich und unmittelbar fuer gemeinnuetzige, mildtaetige oder kirchlicheZwecke zu verwenden hat.
